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Grundlagenkurs

Systematik der Rechtssubjekte

Lernen Sie die Akteure des Rechtsverkehrs kennen: Wer kann Rechte erwerben, Pflichten eingehen und wirksam Verträge schließen?

Grundlagen: Rechtsfähigkeit

"Rechtssubjekt ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann."

Im deutschen Recht unterscheiden wir grundlegend zwischen zwei Arten von Rechtssubjekten. Allen gemeinsam ist die Rechtsfähigkeit. Ohne Rechtsfähigkeit kann man im Rechtsverkehr nicht existieren – man könnte kein Bankkonto eröffnen, keinen Arbeitsvertrag unterschreiben und nicht einmal rechtmäßiger Eigentümer eines Gegenstandes sein.

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1. Natürliche Personen

Definition & Dauer

Natürliche Personen sind alle Menschen. Die Rechtsfähigkeit ist an die biologische Existenz gebunden.

§ 1 BGB: "Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt."

Sie endet mit dem Tod. Wichtig: Jeder Mensch ist rechtsfähig, unabhängig von Alter oder geistiger Verfassung. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Mensch auch eigenständig Verträge schließen darf.

Exkurs: Geschäftsfähigkeit

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Geschäftsfähigkeit. Sie entscheidet darüber, ob eine Person Willenserklärungen wirksam abgeben und entgegennehmen kann.

Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung:

Ob jemand geschäftsfähig ist, kann nicht pauschal bejaht werden, sondern muss oft im konkreten Fall geprüft werden. Dabei stehen folgende Fakten im Fokus:

  • Lebensalter: Ist die Person bereits volljährig oder noch minderjährig?
  • Geistiger Zustand: Liegt eine dauerhafte oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit vor?
  • Bewusstsein: War die Person zum Zeitpunkt der Erklärung bei vollem Bewusstsein?
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2. Juristische Personen des Privatrechts

Organisationen entstehen durch einen rechtlichen Akt (z.B. einen Gründungsvertrag). Sie sind künstliche Gebilde, die rechtlich wie Menschen behandelt werden können.

Entstehung

Durch Eintragung in ein staatliches Register (z.B. Handelsregister oder Vereinsregister).

Beispiele

GmbH, Aktiengesellschaft (AG), eingetragener Verein (e.V.), Stiftungen.

Zweck

Wirtschaftliche Gewinnabsicht oder ideelle Ziele (z.B. Gemeinnützigkeit).

Besonderheit: Juristische Personen handeln stets durch Organe (natürliche Personen, die als gesetzliche Vertreter fungieren, wie Vorstände oder Geschäftsführer).
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3. Juristische Personen des öfftl. Rechts

Diese Rechtssubjekte nehmen staatliche Aufgaben wahr. Sie entstehen nicht durch privaten Vertrag, sondern durch Gesetze oder staatliche Anordnungen.

Formen & Akteure

  • Körperschaften Bund, Länder, Gemeinden sowie IHK oder Universitäten.
  • Anstalten Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder Sparkassen.
  • Stiftungen Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

Status

Sie sind Träger öffentlicher Gewalt. Das bedeutet, sie können gegenüber Bürgern einseitig verpflichtende Bescheide (Verwaltungsakte) erlassen.

LERNCHECK Frage 1 von 3

1. Eine Person ist "rechtsfähig", wenn sie...

2. Was ist eine Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung?

3. Zuordnung: Ziehen Sie die Begriffe in das richtige Feld

Identifizieren Sie die korrekte Rechtsnatur der Akteure.

Kunde Herr Schmidt
Webshop GmbH
Bundesland Bayern
Neugeborenes Kind
Sportverein e.V.
Natürliche Person
Jur. Person (Privat)
Jur. Person (Öffentlich)
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Auswertung

Impressum & Info

Dieses RechtsPortal dient als interaktive Unterstützung für den Rechtskunde-Unterricht. Inhalte basieren auf den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Version 2.2 | Fokus: Einzelfallprüfung der Geschäftsfähigkeit